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Allgemeine Hinweise zur Durchführung des Kirchenaustritts

 

Um den Kirchenaustritt effizient und ohne Missverständnisse abzuwickeln, ist die Kenntnis gewisser Grundlagen sinnvoll. Nachfolgend deshalb einige einleitende Informationen und Hintergründe zum Kirchenaustritt als Anleitung. Diese Seite kann aber gegbenfalls überspringen werden.
Grundsätzlich ist eine korrekte schriftliche Kirchenaustritts-Erklärung ausreichend. Es muss keine Begründung angegeben werden und es ist kein pastorales Gespräch notwendig. Der Kirchenaustritt kann direkt schriftlich geregelt werden.

Struktur der Kirchgemeinden und Zuständigkeit

Die Kirchgemeinden haben zwei Teile:
A) religiöser Teil: alles kirchliche, Seelsorge, Pfarramt, Priester, Gottesdienst etc.
B) behördlicher Teil: regelt alle "weltlichen" Dinge, Einnahmen, Ausgaben, Anstellungen etc.

Für den Kirchenaustritt ist Teil B) zuständig, also die kirchliche Behörde. Deshalb ist Ihr Kirchenaustritts-Brief an die kirchliche Behörde (Kirchenpflege, Kirchgemeinderat etc*) zu richten.

Oft wird aber von der Behörde auch das Pfarramt (Teil A) benachrichtigt. Und je mehr Hoffnungen man sich beim Pfarramt auf eine Gesprächsbereitschaft macht, umso eher wird man sich melden. Einige Pfarrämter senden generell allen Austretenden ein schriftliches Gesprächsangebot, einige sogar mit einem Formular, aber eine Beantwortung ist im Normalfall nicht notwendig.

(*Anmerkung: Die Kirchgemeinde-Behörde wird nicht in allen Kantonen gleich genannt: Häufig "Kirchenpflege" oder "Kirchgemeinderat", andere gleichbedeutende Bezeichnungen sind "Kirchenrat", "Kirchenvorsteherschaft" oder "Kirchenstand". Eine leicht missverständliche Variante wurde im Kanton Freiburg gewählt, wo die [staatskirchenrechtliche] "Pfarrei" das Synonym für "Kirchgemeinde" ist, mit dem "Pfarreirat" als kirchliche Behörde. Im Kanton Wallis gibt es keine römisch-katholische Landeskirche mit Kirchgemeinden, die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice übernehmen stellvertretend entsprechende Funktionen.)


Landeskirchen und Kirchensteuer

Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften (als Gesamtheit auch Landeskirchen genannt), ähnlich wie die politischen Gemeinden. Die staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen erlaufen den Landeskirchen das Kantonsgebiet flächendeckend in Kirchgemeinde-Gebiete zu teilen (oft verlaufen die Grenzen der Kirchgemeinden ähnlich wie die Grenzen der politischen Gemeinden).

In allen Kantonen der Deutschschweiz verfügen die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Landeskirche über die öffentlich-rechtliche Anerkennung, in einigen Kantonen zudem die Christkatholische Landeskirche.

Wer innerhalb des Gebietes einer solchen Kirchgemeinde seinen Wohnsitz hat, muss an diese Kirchgemeinde die Kirchensteuer bezahlen. Meistens wird die Kirchensteuer vom Kantons- oder Gemeindesteueramt veranlagt und oft auch von diesem eingezogen.

In der Deutschschweiz müssen in vielen Kantonen sowohl Personen als auch Unternehmen Kirchensteuer bezahlen: Baselland, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, St.Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich. Keine Kirchensteuer für Unternehmen: Kanton Basel-Stadt, Aargau und Schaffhausen.

Unternehmen haben anders als Personen keine Möglichkeit zu einem Kirchenaustritt, lediglich durch Sitzverlegung könnte sich ein Unternehmen der Kirchensteuerpflicht entziehen.


Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde und Kirchenaustritt

Wer innerhalb des Gebietes einer Kirchgemeinde seinen Wohnsitz hat und mit der Konfession der entsprechenden Kirchgemeinde angemeldet ist, ist automatisch Mitglied der Kirchgemeinde.

Bei einem Zuzug aus einer anderen Ortschaft in der Schweiz, wird über den Datenaustausch der Verwaltungen die Konfession des vorherigen Wohnorts übernommen. Es besteht keine freie Konfessionswahl bei der Wohnsitzanmeldung, für eine Konfessionsänderung müssen Mitglieder einer Landeskirche einen Kirchenaustritt einreichen. Bei einem Zuzug aus dem Ausland kann die Einwohnerkontrolle versucht sein die sich anmeldende Person einer Landeskirche zuzuordnen, beispielsweise Lutheraner zur Evangelisch-reformierten Kirche.

Aufgrund der staatskirchenrechtlichen Bindung sind die Landeskirchen zum Erlassen einer Kirchenordnung (auch Kirchenverfassung genannt) verpflichtet. Darin sind die grundlegenden Angaben zur Mitgliedschaft und zum Kirchenaustritts-Verfahren festgelegt. Innerhalb des von der Bundesverfassung vorgegebenen Rahmens ist das Kirchenaustritts-Verfahren kantonal unterschiedlich geregelt. Meistens genügt es, wenn ein korrekter Kirchenaustritts-Brief der jeweiligen Kirchgemeinde zugestellt wird (auf abweichende Besonderheiten wird auf den weiteren Seiten hingewiesen).
In der Praxis ist es allerdings so, dass die Kirchgemeinden oder die Pfarrämter den Eindruck erwecken, es seinen bestimmte Formulare auszufüllen, bestimmte Angaben wie den Taufort seien unbedingt notwendig oder es müsse schriftlich bestätigt werden, dass die Angehörigen über den Kirchenaustritt informiert sind.


Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet im Prinzip mit dem Datum des Kirchenaustritts. In vielen Kantonen (unter anderem Zürich, Bern, Luzern, Basel-Stadt, Solothurn) auf des effektive Kirchenaustritt-Datum gelegt, d.h. es erfolgt eine taggenaue Jahresanteil-Berechnung der Kirchensteuer. In den anderen Kantonen wird entweder monatsweise abgerechnet (St. Gallen, Reformierte Appenzell-Ausserrhoden) oder jährlich.

Die katholische Kirche kennt zudem den sogenannten "Partiellen Kirchenaustritt": Austritt aus der Kirchgemeinde (wodurch die Kirchensteuer entfällt), jedoch kann die Konfession "römisch-katholisch" behalten werden. Ein partieller Kirchenaustritt wird selten gemacht, wird hier ausdrücklich nicht empfohlen und auch nicht weiter behandelt.


Ausländer in der Schweiz

Mitgliedschaft und Steuerpflicht bestehen unabhängig von der Nationalität. Ebenso können Ausländerinnen und Ausländer genau wie Schweizerinnen und Schweizer bei der Kirchegemeinde austreten auf deren Gebiet sie wohnen.

Bei ordentlicher Besteuerung (jährliche Steuererklärung) besteht auch betreffend Kirchensteuer kein Unterschied. Wenn jedoch kein Ausweis C (keine Niederlassungsbewilligung) vorliegt, dann erfolgt die Besteuerung des Einkommens über die Quellensteuer. Dann kann (insbesondere im Kanton Zürich ist dies der Fall) eine Meldepflicht des Konfessionswechsels an den Arbeitgeber oder an das kantonale Steueramt vorgeschrieben sein. In der Regel erfolgt aber die Meldung von der Kirchgemeinde via Einwohnerkontrolle zum Steueramt mit anschiessender Tarifverfügung an den Arbeitgeber, wordurch so eine allfällige Tarifänderung automatisch auf dem Amtsweg erfolgt.